Mehr zu den Ostverträgen

Ostverträge

Die in den Ostverträgen festgelegten Grundsätze lehnten sich an das Völkerrecht an. Aufgrund der in diesen Verträgen enthaltenen Vereinbarungen auf gegenseitigen Gewaltverzicht werden sie auch mitunter als Gewaltverzichtsverträge bezeichnet.

Im Einzelnen waren dies:

  • Moskauer Vertrag vom 12. August 1970
  • Warschauer Vertrag vom 7. Dezember 1970
  • Viermächteabkommen vom 3. September 1971 (Inkrafttreten des Abkommens und der ergänzenden Vereinbarungen am 3. Juni 1972)
  • Protokoll über den Post- und Fernmeldeverkehr vom 30. September 1971 (Abkommen am 30. März 1976)
  • Transitabkommen vom 17. Dezember 1971
  • Vertrag über den Reise- und Besucherverkehr vom 20. Dezember 1971
  • Verkehrsvertrag vom 26. Mai 1972
  • Grundlagenvertrag vom 21. Dezember 1972 (Inkrafttreten am 21. Juli 1973)
  • Prager Vertrag vom 11. Dezember 1973


Zu einzelnen dieser Verträge hier noch nähere Erläuterungen:

Moskauer Vertrag vom 12.08.1970

In ihm verpflichteten sich die Bundesrepublik Deutschland und die Sowjetunion, den internationalen Frieden aufrechtzuerhalten und den Entspannungsprozess zu fördern, damit sich die Lage in Europa normalisiert.
Dabei wollten sie sich von der Charta der Vereinten Nationen leiten lassen und ihre Konflikte friedlich lösen. In diesem Sinne verpflichteten sich die beiden Staaten, die bestehenden Grenzen der europäischen Staaten zu achten und keine Gebietsansprüche gegen irgendjemanden zu erheben.
Insbesondere wurden die Oder-Neiße-Linie als Westgrenze der Volksrepublik Polen und die Grenze zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland als unverletzlich erklärt. Der Vertrag wurde für die Bundesrepublik von Bundeskanzler Willy Brandt und Außenminister Walter Scheel, für die UdSSR von Ministerpräsident Alexei Kossygin und Außenminister Andrej Gromyko unterzeichnet.

Warschauer Vertrag vom 07.12.1970

In dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen sicherte die Bundesrepublik Polen die auf der Potsdamer Konferenz zwischen den Siegermächten vereinbarte Oder-Neiße-Linie faktisch als Westgrenze Polens zu. Beide Länder bekräftigten, dass ihre Grenzen unverletzlich sind. Sie verpflichteten sich, keine Gebietsansprüche zu erheben, und bekannten sich zur Gewaltfreiheit im Sinne der Vereinten Nationen.
Grundlage der Beziehung war die Charta der Vereinten Nationen.
Um zu signalisieren, dass der Vertrag die Rechte der ehemaligen Alliierten in Bezug auf Deutschland als Ganzes und auf Berlin nicht berühren würde, da ein Friedensvertrag noch ausstehe, kam es im Vorfeld des Vertragsabschlusses zu einem Notenwechsel der deutschen Bundesregierung mit den westlichen Alliierten Frankreich, Großbritannien und den USA. Dieser Notenwechsel wurde am 20. November der polnischen Regierung zur Kenntnis gebracht. Darin wurde festgestellt, dass die Bundesregierung nur für die Bundesrepublik handeln würde und die Rechte der Siegermächte nicht berührt würden. So ist der Vorbehalt der endgültigen Regelungen der Grenzen durch einen Friedensvertrag formell gewahrt worden. Im Gegenzug sagte die polnische Regierung zu, aus humanitären Gründen in einem begrenzten Umfang Personen, die als deutsche Volkszugehörige betrachtet werden müssten, ausreisen zu lassen.

Das Vier-Mächte-Abkommen vom 03.09.1971

Im Abkommen wurde zunächst die Verantwortung der vier Mächte (Frankreich, Großbritannien, Sowjetunion und die USA) über die Viersektorenstadt festgelegt. Der eigentliche akzeptierte, von den Westmächten vorgeschlagene Drei-Stufen-Plan (Viermächte-Abkommen, deutsch-deutsche Ausführungsvereinbarung und das Schlussprotokoll) sollte jegliche Diskrepanzen und Unklarheiten, die im Laufe der Zeit entstanden, regeln, doch aufgrund der weiter existierenden Meinungsverschiedenheiten der Siegermächte und der Eigeninterpretationen der Artikel kam es immer wieder zu Problemen.
Konkret verpflichtete sich die Sowjetunion zur Erleichterung des zivilen Transitverkehrs von der Bundesrepublik Deutschland nach West-Berlin. Des Weiteren garantierte der Vertrag die Aufrechterhaltung bzw. Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und West-Berlin, wobei West-Berlin weiterhin kein Bestandteil im Sinne eines „konstitutiven Teils“ der Bundesrepublik war und auch nicht durch den Bund regiert werden konnte. Außerdem verpflichteten sich die Vertragspartner zur Verbesserung der Kommunikations- und Reisemöglichkeiten zwischen West- und Ost-Berlin sowie zwischen West-Berlin und der DDR. Und schließlich vereinbarten die vier Vertragspartner geringfügige Gebietskorrekturen (siehe: Berlin-Steinstücken), erlaubten internationale Konferenzen in West-Berlin und die Vertretung West-Berlins im Ausland durch die Bundesrepublik Deutschland.
Das Viermächteabkommen war die Voraussetzung für das am 17. bzw. 20. Dezember 1971 unterzeichnete Transitabkommen sowie den am 21. Dezember 1972 unterzeichneten Grundlagenvertrag. Mit dem Berlinabkommen hatte die Sowjetunion die De-facto-Anerkennung der DDR durch die Westmächte und die Bundesrepublik erreicht und erkannte ihrerseits die enge Bindung von West-Berlin an die Bundesrepublik an.

Transitabkommen mit der DDR vom 17.12.1971

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik und der DDR fand Anwendung auf die Bereiche Schifffahrt, Bahn- und Straßenverkehr. Der Flugverkehr zwischen Berlin und dem Bundesgebiet war nicht Bestandteil des Abkommens. Besonderes Augenmerk erhielt der Straßenverkehr. Die Vorschriften und Verfahrensweisen im Falle eines Missbrauchs waren besonders im Bereich Güter- und Personenverkehr sehr ausführlich, nicht zuletzt aus dem Grunde, weil hier aus Sicht der DDR die größte Gefahr bestand, die Transitstrecken für Fluchtversuche zu missbrauchen.
Mit dem Abkommen wurde unter anderem vereinbart, dass die Ausstellung von Visa an den Grenzkontrollstellen der DDR direkt am Fahrzeug der Reisenden zu erfolgen habe und dass eine Kontrolle der Gepäckstücke unterbleibe. In die Pässe wurde dabei ein zweifarbiger Visavermerk gestempelt. Die Farben wechselten jedes Jahr. Für Einwohner West-Berlins wurde ein extra Blatt in den (grünen) „behelfsmäßigen“ Berliner Personalausweis eingelegt. Der von der Bundesrepublik ausgestellte Reisepass für Einwohner West-Berlins wurde von den Behörden der DDR nicht anerkannt. Bei Nutzung von durchgehenden Zugverbindungen wurden Visa von den Kontrollorganen der DDR während der Fahrt erteilt. Der Visavermerk bei dem Transit mit der Bahn war einfarbig schwarz.
Mit Artikel 18 wurde zudem geregelt, dass die für die Benutzung der Transitwege anfallenden Kosten fortan nicht mehr direkt vom Reisenden zu bezahlen waren, sondern nunmehr in einer jährlichen Pauschalsumme durch die Bundesrepublik beglichen wurden.

Grundlagenvertrag mit der DDR

Zehn Artikel regelten in diesem Vertrag die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR:

  • In Artikel 1 wurde die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen auf gleichberechtigter Basis vereinbart.
  • In Artikel 2 bekannten sich die beiden Staaten zu den Grundsätzen der Vereinten Nationen.
  • In Artikel 3 verpflichteten sie sich, bei der Beilegung von Streitigkeiten auf Gewalt zu verzichten und die gegenseitigen Grenzen zu achten. Die „Unverletzlichkeit der Grenzen“ schließt eine Grenzänderung in beidseitigem Einvernehmen jedoch nicht aus.
  • In Artikel 4 wurde bestimmt, dass keiner der beiden Staaten den anderen international vertreten kann.
  • In Artikel 5 versprachen die beiden Staaten, dass sie sich am Prozess der Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa beteiligen und die Abrüstungsbemühungen unterstützen werden
  • In Artikel 6 vereinbarten die beiden Staaten, dass die Hoheitsgewalt sich auf das eigene Staatsgebiet beschränkt und sie gegenseitig die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in inneren und äußeren Angelegenheiten respektieren.
  • In Artikel 7 wurden Abkommen über Zusammenarbeit auf einer Reihe von Gebieten (unter anderem Wirtschaft, Wissenschaft, Post- und Fernmeldewesen, Kultur und Sport) in Aussicht gestellt.
  • In Artikel 8 wurde der Austausch von Ständigen Vertretern vereinbart.
  • Artikel 9 bestimmte, dass der Vertrag frühere Verträge nicht berührt.
  • In Artikel 10 wurden die Ratifikation und das Inkrafttreten geregelt.


Auf eine Regelung der offenen Vermögensfragen konnten sich die Vertragsparteien nicht einigen.
Vor der Unterzeichnung der Verträge übergab Egon Bahr den „Brief zur deutschen Einheit“, in dem festgestellt wurde, dass der Vertrag „nicht im Widerspruch zu dem politischen Ziel der Bundesrepublik Deutschland steht, auf einen Zustand des Friedens in Europa hinzuwirken, in dem das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung seine Einheit wiedererlangt.“

Prager Vertrag vom 11. Dezember 1973

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik und der Tschechoslowakei erklärte die Nichtigkeit des Münchner Abkommens von 1938 über die Abtretung des Sudetengebietes. Problematische Aspekte, wie die Frage der Entschädigung und Rechte deutscher Vertriebener wurden ausgeklammert.
Im Vertrag beriefen sich die Parteien auf die Charta der Vereinten Nationen und erklärten keinerlei Gebietsansprüche gegeneinander zu haben, bekannten sich zu der Unverletzlichkeit ihrer gemeinsamen Grenze. Eine zukünftige Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, der Wissenschaft, der wissenschaftlich-technischen Beziehungen, der Kultur, des Umweltschutzes, des Sports, des Verkehrs und ihrer sonstigen Beziehungen wurde auch vorgesehen.

Quellen:
abipur.de
wikipedia.de
zeitklicks.de

Erste Ausstellungstafel zur KSZE
KSZE – Tafel 1

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